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AGB
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ECO Trans Tanriverdi KG


I. Allgemeines:

Wir arbeiten nach den Rechtsgrundlagen des Frachtgeschäftes §439a HGB sowie aufgrund der Allgem. Österr.
Spediteurbedingungen bzw. der Allgem. Österr. Transportversicherungsbedingungen.
Der § 439a des HGB bewirkt, dass die Bestimmungen des CMR in das innerstaatliche Recht übernommen werden.
Straßenfrachtverträge für Transporte in Österreich werden ausschließlich auf der Basis von CMR abgeschlossen.
ECOTRANS vermittelt Transportaufträge an Subunternehmer und andere Dritte, die über das Kleintransport- bzw.
Speditionsgewerbe verfügen.

Die von ECOTRANS beauftragten Subunternehmer und Dritte führen die Transporte auf eigenes Risiko und Gefahrdurch.
Bei internationalen Transporten mit Kfz gelten zwingend die Bestimmungen des Übereinkommens des Straßenverkehrs
(CMR), bei internationalen Lufttransporten diejenigen des Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes
(Warschauer Abkommen) und bei Bahntransporten diejenigen der einheitlichen Rechtsvorschriften über den Vertrag
über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/CIM). Weiters gelten diese Geschäftsbedingungen soweit
CMR und Warschauer Abkommen sowie CIM abweichende Regelungen zulassen. Andere Geschäftsbedingungen des
Versenders gelten nur, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.



II. Preise und Leistungen

1.) Befördert werden alle Sendungen, die sich für den Transport mit Kfz im Sinne des Kleintransportgewerbes eignen.
Ausgeschlossen sind solche Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen und nicht von einer Ausnahmegenehmigung
des Paragraph 2, Absatz 4 erfasst werden. Ebenso sind von der Beförderung ausgeschlossen: Güter mit besonderem
Wert (Schmuck, Münzen, Wertmarken, Edelsteine, Kunstgegenstände oder Antiquitäten, Unikate sowie
Sammlerstücke), Lebensmittel oder Güter, die der Verordnung über die Beförderung auf der Straße unterliegen und als
gefährlich mit besonderen Kennzeichnungspflichten eingestuft werden. Weiters Güter, die von der International Civil
Aviation Organisation oder International Air- Transport Association ausgeschlossen sind. Ebenso Güter, deren Transport
einem gesetzlichen Verbot unterliegt, Geld und Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Schuldverschreibungen,
Sparbücher, Anteilscheine und sonstige Wertpapiere).

2.) Wir behalten uns vor, Sendungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für den Transport ungeeignet erscheinen oder
ungenügend geschützt / verpackt sind, nicht anzunehmen. Vor der Annahme von Sendungen sind wir nicht verpflichtet,
den Inhalt der Sendung zu überprüfen. Die Annahme der Sendungen, die gemäß Ziffer 1 vom Transport ausgeschlossen
sind, kann nicht als konkludenter Verzicht auf den Transportausschluss ausgelegt werden.

3.) Für Schäden, die durch die Übergabe vom Versand ausgeschlossener Güter an unseren oder den Sach- und
Transportmitteln unserer Subunternehmer bzw. Straßenfrachtführer sowie Gütern sonstiger Versender entstehen, ebenso
wie für Personenschäden, haftet der Versender.

4.) Die Beförderung erfolgt im Nah- sowie im internationalen Bereich mit dem bestmöglichen Beförderungsmittel
direkt zum Empfänger.

5.) Das für die Beförderung zu zahlende Entgelt ist spätestens bei der Auslieferung der Sendung an den Kurier bar zu
zahlen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Übernahme des Beförderungsgutes
getroffen wurde.



III. Übernahme und Ablieferung:

1.) Die Abholung und Zustellung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen
Kuriere gestattet. Mit der Übernahme des Beförderungsgutes beginnt der Lauf der Lieferfrist.

2.) Der Versender ist für die zum Transport geeignete Verpackung verantwortlich.

3.) Wir sind befugt, aber nicht verpflichtet, Sendungen, z. B. aus zolltechnischen Gründen zur Anschriftenüberprüfung
oder aus ähnlichen Gründen zu öffnen.

4.) Soweit der Empfänger bei der Zustellung nicht anzutreffen ist, kann der Kurier die Sendung(en) dritten Personen,
von denen der Kurier nach den Umständen annehmen darf, dass Sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind, zur
Weiterleitung an den Empfänger aushändigen. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende
Personen oder Nachbarn.

5.) Laufzeitangaben sind grundsätzlich ohne rechtliche Gewähr. Bei Unzustellbarkeit verlängert sich die
Ablieferungsfrist jeweils um mindestens einen Tag.

6.) Eine Ablieferungsquittung wird nur bei ausdrücklichem Auftrag eingeholt.

7.) Sendungen, die vom Empfänger nicht übernommen werden oder aus anderen Gründen nicht zugestellt werden
konnten, werden bis auf weiteres nach Rechtsgrundlagen des Frachtgeschäftes bei uns weiterbehandelt.

8.) Wir sind nicht haftbar für solche Unterbrechungen der Beförderung oder Störung der Serviceleistung, die aufgrund
höherer Gewalt oder aus sonstigen nicht in unserem Verantwortungsbereich liegenden Ursachen (z. B. Streik,
Verkehrsstau, Kriegshandlungen, Unwetter, Zoll, etc.) eintreten.
IV. Die Versicherung:


1.) Stadtbotendienst und Sonderfahrten Österreich/Europa: Wir gewähren bei „Same- Day-Transporten“ eine
Transportversicherung bis maximal € 10.000,– pro Auftrag. Güter, deren Gesamtwert € 10.000,– übersteigt, sind von der
Beförderung ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn der Kunde schließt vor Transportbeginn per Mail oder Fax eine
Zusatzversicherung gegen eine Prämie von 0,3% vom Warenwert über uns ab. Ist eine Zwischenlagerung über Nacht im
Fahrzeug auftragsgemäß notwendig, so übernehmen wir keine Haftung, insbesondere bei Diebstahl oder Veränderung
der Beschaffenheit durch Kälte, Feuchtigkeit etc. Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen, die Haftung bei
Vermögensschäden ist mit € 350,00 begrenzt.

2.) Overnight-Transporte: ECOTRANS haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe
von € 90,– pro Sendung, oder bis zu dem nach § 54 AÖSp ermittelten Erstattungsbetrag. Auf ausdrücklichen Wunsch
kann von uns eine Transportversicherung zu einem höheren Wert vermittelt werden. Die Prämie beträgt 0,5% vom
Warenwert.


V. Sonstige Bestimmungen:

1.) Wir behalten uns vor, an den zum Transport übergebenen Sendungen ein Speditionspfandrecht,
Zurückbehaltungsoder sonstiges Pfandrecht gegen sämtliche aus dem Beförderungsvertrag und eventuell aus anderen
Beförderungsverträgen offenen Forderungen vor, unbeschadet der gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte.
Sollte im Einzelfall eine von der Zahlung bei Übernahme abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen sein, so sind
die Forderungen aus der Beförderungsleistung und sonstigen Nebenleistungen spätestens 10 Tage nach
Rechnungsdatum, frühestens aber 5 Tage nach Rechnungszugang, zu zahlen.

2.)
Soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Versender haften, tritt der Versender etwaige Ansprüche
gegen den Empfänger der Sendung oder Drittschädiger an uns ab. Darüber hinaus stellt der Versender uns von
Regressansprüchen frei, soweit der Versender seine Obliegenheiten uns gegenüber verletzt hat, insbesondere es
unterlassen hat, den Wert der Sendung ordnungsgemäß zu deklarieren oder diese mit einer transportgerechten
Verpackung zu versehen.



VI. Bestimmungen für die Zollabfertigung:

Der Versender hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen
Dokumente bestätigt der Versender, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und
richtig sind. Der Versender ist sich bewusst, dass unrichtige oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen
zivil- und strafrechtliche Konsequenzen einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können. Mit der
Übergabe der Sendung an den Kurier werden wir oder der Kurier, soweit dies zulässig ist, als Zollagenten mit der
Zollabfertigung beauftragt. Wir werden als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur
Abwikklung der Zollformalitäten eingesetzt, Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen
der Zollbehörde oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder
Erlaubnisbescheinigungen seitens des Versenders oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam
mit gegebenenfalls erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt. Falls der Empfänger seiner
Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, ist der Versender für die Zahlung haftbar. Sollte keine Regelung getroffen sein,
so gelten die üblichen Zollabfertigungsgebühren als vereinbart.



VII. Datenschutz:

Zur Sicherstellung der Transportleistungen sind wir berechtigt, die in Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden
personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und an andere Partner von ECOTRANS, auch
grenzüberschreitend, zu übermitteln. Die Datenverarbeitung kann insbesondere auch im Hinblick auf weitere
Leistungen und Angebote, die wir erbringen, vorgenommen werden. Soweit notwendig, sind wir berechtigt, Daten auch
an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen, weiterzuleiten. Der Versender erklärt sich mit der Datenerfassung und –
verarbeitung sowie -übermittlung nach obigen Maßgaben einverstanden.



VIII. Verjährung:

Sämtliche Ansprüche gegen unsere Kuriere, gegen uns oder sonstige Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches auf
Beförderungsentgelt, spätestens mit der Ablieferung des Gutes. Im Falle der Unzustellbarkeit beginnt die Verjährung an
dem Tag, an dem die Zustellung hätte erfolgen sollen.



IX. Gerichtsort und Erfüllungsort:

Für Ansprüche gegen uns ist der Sitz des Gerichtsstandes Wien. Wir sind jedoch berechtigt, die Ansprüche gegen den
Versender auch an anderen Orten anhängig zu machen. Bei Nichtkaufleuten verbleibt es bei den gesetzlichen
Regelungen für den Gerichtsstand.


Kontakt:
ECOTRANS Tanriverdi KG,
Heiligenstädterlände 15/12 1190 Wien
Tel. +43/(0)1/91 22 169
Fax: 43/(0) 1/369 99 16
This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it
www.ecotrans.at



Zahlungsbedingungen:

Stammkunden zahlen mit Transportscheck und monatlicher Sammelrechnung. Diese Rechnung ist prompt und ohne
Abzüge fällig. Verzugszinsen 5 % p. a. Ist die Monatsrechnung nach 4 Wochen nicht beglichen, wird das
Transportscheckheft gesperrt. Bei Rechnungsbeträgen unter € 25,00 pro Monat verrechnen wir einen Kleinfakturen-
Zuschlag von € 4,00. Transportversicherung: Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Schäden bei nicht
sachgemäßer oder fehlender Verpackung. Wir gewähren bei „Same-Day-Transporten“ eine Transportversicherung bis
maximal € 10.000,– pro Auftrag. Güter, deren Gesamtwert € 10.000,– übersteigt, sind von der Beförderung ausdrücklich
ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde schließt vor Transportbeginn per Mail oder Fax eine Zusatzversicherung gegen
eine Prämie von 0,3% vom Warenwert über uns ab. Für „Overnight-Transporte“ gelten geringere Haftungsgrenzen.!